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Über uns

Zweck und Ziele der ARGE ABI

  • Die ARGE ABI bezweckt die Förderung und Sicherstellung eines gemeinsam standardisierten, zweckmässigen, wirtschaftlich effizienten und effektiven Einsatzes des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems unter den Mitgliedern.
  • Durch die gemeinsame Weiterentwicklung und Sicherung von Funktionalitäten und Schnittstellen soll der Prozess der polizeilichen Vorgangsbearbeitung einheitlicher, durchgängiger, umfassender, flexibler und innovativer unterstützt werden.

Hauptziele

  • Ein einheitlicher, standardisierter polizeilicher Vorgangsbearbeitungsprozess wird eingesetzt, verwaltet und weiterentwickelt.
  • Gemeinsame Anforderungen für Funktionen und Schnittstellen werden definiert und umgesetzt.
  • Bei allen Mitgliedern wird ein einheitlicher Programmcode eingesetzt.
  • Die Software wird nach gleichen Grundsätzen eingesetzt.
  • Daten sind technisch untereinander und mit Dritten austauschbar.
  • Die Bestrebungen zur Harmonisierung Informatik der Polizei (HPI) und der Strafverfolgungsbehörden (HIS) werden aktiv unterstützt.
  • Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern wird gefördert.
  • Die Bedürfnisse aller Mitglieder werden in Gremien und Gruppen, gegenüber den Lieferanten und Dritten vertreten.
  • Die Rahmenbedingungen für einen wirkungsvollen Betrieb werden geschaffen.
  • Der Betrieb und die gemeinsame Weiterentwicklung des Vorgangsbearbeitungssystems werden mit wirtschaftlichen Vorteilen durchgeführt.

Mitgliedschaft

  • Mitglieder der ARGE ABI können alle schweizerischen Behörden, Verwaltungsabteilungen oder Organisationen des Bundes, der Kantone und Gemeinden werden, die zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben ABI als Vorgangsbearbeitungssystem einsetzen oder in Zukunft einsetzen wollen. Mandanten eines Mitglieds der ARGE ABI können ebenfalls eigenständige Mitglieder werden.

    Partnerschaft

    • Wollen sich Bundesstellen oder ausländische Polizeibehörden, die ABI als Vorgangsbearbeitungssystem einsetzen oder zukünftig einsetzen werden, dem Verein anschliessen, kann der Vorstand mit dem jeweils zuständigen Organ Anschlussverträge abschliessen.